Dasselbe gilt für die unzureichende Begründungsdichte der aufsichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats, der sich grösstenteils pauschal zu den Verhaltensmängeln des Beschwerdeführers äusserte und keine Sachverhaltsabklärungen dazu traf. Insgesamt kann die aufsichtsrechtliche Kündigung demnach nicht als nichtiger Akt eingestuft werden. Die Kündigung ist gültig, hat aber wegen ihrer Widerrechtlichkeit einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zur Folge, den er eventualiter beantragt hat.