formellen oder materiellen Mangel dar, der die Nichtigkeit der Kündigungen bewirken würde, solange der Rechtsschutz des Betroffenen – wie hier – dadurch nicht (erheblich) beeinträchtigt wird. Die Verletzung von Art. 11 Abs. 2 PR durch den Kirchenrat, der die Kündigung ohne genügende Prüfung und Verifizierung der sachlichen Begründung des bischöflichen Entzugsentscheids durch den Bischof ausgesprochen hat, bildet ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund. Dasselbe gilt für die unzureichende Begründungsdichte der aufsichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats, der sich grösstenteils pauschal zu den Verhaltensmängeln des Beschwerdeführers äusserte und keine Sachverhaltsabklärungen dazu traf.