beabsichtigten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses einreichen konnte. Ob die Kündigung in einem gemeinsamen Akt der Kirchenpflegen D. und B.-C. bzw. anstelle der Kirchenpflege B.-C. des Kirchenrats hätte erfolgen müssen oder eine formelle und inhaltliche Koordination von zwei separat ausgesprochenen Kündigungen genügte, kann offenbleiben. Eine fehlende Abstimmung stellt auf jeden Fall keinen schwerwiegenden - 26 -