Der Kirchenrat hat zwar mit seiner aufsichtsrechtlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers die Autonomie der Kirchgemeinde B.-C. verletzt und seine Kompetenzen durch einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsauslegung und den Ermessensspielraum der Kirchenpflege B.-C. im konkreten Fall überschritten. Ihm fehlt es jedoch nicht grundsätzlich an der sachlichen Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Kündigungen von Anstellungsverhältnissen von Kirchgemeinden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür (Rechtsverletzungen oder unsachliche Ermessensausübung durch die Kirchenpflege) erfüllt sind.