Gegen die Annahme einer Nichtigkeit spricht, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 129 V 485, Erw. 2.3). Bei der Interessenabwägung sind zudem Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Ferner spielt eine Rolle, ob der Rechtsweg des Betroffenen ohne Nichtigkeitsfolge verkürzt würde oder er andere negative Folgen zu gewärtigen hätte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00011 vom 29. August 2001, Erw. 3b).