HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096 und 1128 ff.). Ist eine Verfügung als nichtig zu qualifizieren, entfaltet sie keinerlei Rechtswirkung und kann demnach auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist in solchen Fällen nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342, Erw. 2.3). Die Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zu ziehen. Gegen die Annahme einer Nichtigkeit spricht, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 129 V 485, Erw.