5D_195/2021 vom 28. Februar 2022, Erw. 2.1, und 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016, Erw. 4.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen als Nichtigkeitsgründe vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Frage. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn sie ausserordentlich schwerwiegen. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362, Erw. 1.4.3; 138 II 501 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016, Erw. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.