5.2. Nichtig ist ein fehlerhafter Entscheid, wenn ihm ein besonders schwerer Mangel anhaftet, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. etwa BGE 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; 132 II 21, Erw. 3.1; Urteile des Bundesgerichts - 25 -