15 Abs. 2 PR). Ein Weiterbestand des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers über den Kündigungstermin vom 28. Februar 2021 wäre somit nur gewährleistet, falls die aufsichtsrechtliche Kündigung vom 26. November 2020 an einem Nichtigkeitsgrund leiden würde, was vom Beschwerdeführer im Hauptpunkt geltend gemacht wird.