5. 5.1. Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung, die sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts bemisst (Art. 15 Abs. 1 PR). Damit wird auf Art. 336a OR verwiesen, wonach die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Abs. 2). Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht jedoch nicht (Art. 15 Abs. 2 PR).