Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die vom Kirchenrat am 26. November 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene aufsichtsrechtliche Kündigung weder mit dem Entzug der missio canonica des Beschwerdeführers mit Dekret des Bischofs von Basel vom 26. Oktober 2020 noch mit (gehörig gemahnten) Mängeln im Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigen lässt, die einer Fortsetzung seines Anstellungsverhältnisses aus rechtlichen Gründen oder zur Gewährleistung einer sachlichen Ermessensbetätigung und zur Wahrung von öffentlichen Interessen zwingend entgegengestanden hätten. Demzufolge ist von einer wi-