aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen (beispielsweise bei nicht tolerierbarem Verhalten oder unüberbrückbaren Auffassungen über Kompetenzen) als nicht wiederherstellbar eingeschätzt wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2018 vom 22. Januar 2019, Erw. 3.2.4 und 3.4). Mit Bezug auf das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers werden Mahnungsverzichtsgründe weder genügend dargetan noch wurde darüber (durch den Kirchenrat oder im vorinstanzlichen Klageverfahren) Beweis geführt.