Auch erörtert er nicht, weswegen im vorliegenden Fall auf eine Mahnung verzichtet werden konnte. Auf eine vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden kann nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäss Art. 18 PR i.V.m. Art. 337 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR;