3.2. Abgesehen davon haben einer Kündigung wegen Mängeln im Verhalten eines Arbeitnehmers in der Regel eine schriftliche Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit und ein fortgesetztes mangelhaftes Verhalten während der Bewährungszeit voranzugehen (Art. 14 Abs. 4 lit. c und Art. 16 PR). Der Kirchenrat behauptet nicht, der Beschwerdeführer sei vor der aufsichtsrechtlichen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wegen Mängeln im Verhalten gemahnt worden, mit Ansetzung einer Bewährungszeit. Auch erörtert er nicht, weswegen im vorliegenden Fall auf eine Mahnung verzichtet werden konnte.