Nicht massgeblich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung vom 26. November 2020 sind spätere Ereignisse (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 vom 11. August 2016, Erw. 4.3), die sich sogar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zugetragen haben, etwa die Abhaltung von Gottesdiensten nach der Enthebung von den priesterlichen Aufgaben trotz polizeilichem Hausverbot (für die Kirche) und trotz anschliessendem Rayonverbot (in der Umgebung der Kirche).