dass den Fürsorge- und Schutzpflichten der Arbeitgeberin gegenüber anderen Mitarbeitenden nur mit einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beizukommen gewesen wäre. Nicht massgeblich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung vom 26. November 2020 sind spätere Ereignisse (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 vom 11. August 2016, Erw.