Inwiefern die vom Kirchenrat beschriebene "Spaltung der Gläubigen" (Beschwerdeantwort, S. 7) auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers oder allenfalls auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Ausgestaltung von liturgischen Handlungen beruhte, geht aus dem Vortrag des Kirchenrats nicht klar und eindeutig hervor. Zum schwierigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu Diakon H., dessen Entscheidungen der Beschwerdeführer regelmässig übersteuert haben soll, wurde bereits erwogen, dass es keine genügenden Anzeichen und keine (vom Kirchenrat oder im vorinstanzlichen Verfahren erhobene) Beweise für konkrete Verhaltens-