Aufforderung an den Beschwerdeführer, solches Verhalten zu unterlassen. Aber auch dann würde sich noch die Frage stellen, ob die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer geradezu rechts- oder zweckwidrig gewesen wäre. Die Kirchenpflege bzw. an ihrer Stelle der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde hätten stattdessen auch bloss die Entfernung der Kameras anordnen können.