Die Installation von Kameras in der Kirche wird vom Beschwerdeführer bestritten; diese soll seitens der Kirchenpflege veranlasst worden sein. Das Gegenteil wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt. Und selbst wenn der Beschwerdeführer etwas damit zu tun hatte, aber im Einverständnis mit der Kirchenpflege und damit seiner Anstellungsbehörde handelte (wovon auch aufgrund der Darstellung des Kirchenrats im Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 auszugehen ist), taugen die vom Kirchenrat vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken nicht als Kündigungsgrund wegen Mängeln im Verhalten des Beschwerdeführers.