Hintergrund, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freiwillig ist und die Teilnehmenden eine ähnlich hohe Verantwortung für die Bekämpfung der Pandemie trugen. Insofern kann die Weigerung der Kirchgemeinde B.-C., das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, auch in diesem Punkt nicht als Rechtsverletzung oder als eine unsachliche Ermessenausübung angesehen werden.