Demgegenüber waren allfällige Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Covid-19-Vorgaben ein Fehlverhalten mit negativen Auswirkungen auf Dritte, deren Gesundheit der Beschwerdeführer dadurch gefährdet haben könnte (durch zu grosse Menschenansammlungen im Rahmen von liturgischen Handlungen mit entsprechend erhöhtem Ansteckungsrisiko für die Teilnehmenden). Allerdings gilt es auch diesbezüglich festzuhalten, dass es anstelle einer direkten Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers andere (mildere) Sanktionen gegeben hätte, um auf ein solches Fehlverhalten angemessen zu reagieren, insbesondere vor dem