2.3.3 vorne eingegangen. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer dabei primär um Obstruktion und nicht die Wahrung eigener Interessen gegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb ein weisungswidriges Verhalten gegenüber dem Bischof der staatskirchlichen Anstellungsbehörde zwingend Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers hätte geben müssen und ein Verzicht darauf rechtswidrig oder in qualifiziertem Masse ermessensfehlerhaft war, zumal der Beschwerdeführer mit der Nichtbefolgung der Einladung zum Gespräch vom 17. Juni 2020 höchstens sich selbst schadete, indem er sich bezüglich des beabsichtigten und