Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Mediationsversuche vereitelt, indem er nur seine eigene Auffassung gelten lassen habe, für Zwischentöne nicht empfänglich gewesen sei, keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten und überhaupt ein selten anzutreffendes stures Verhalten gezeigt habe und nicht bereit gewesen sei, von einmal eingenommenen Positionen abzurücken. Die vom Kirchenrat für den Beweis dieser Behauptungen angebotenen Zeugen (Beschwerdeantwort, S. 5) wären im vorinstanzlichen (Klage-)Verfahren anzuhören gewesen.