Die Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Diakon H. mögen diesen belastet und zu dessen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit den Kirchgemeinden D. und B.-C. geführt haben. Sollten die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (fehlende Akzeptanz des Diakons und von dessen Leitung der Pfarreien; arrogantes Auftreten; fehlende Kompromissbereitschaft und stures Festhalten an der eigenen Auffassung; Überschreitung der eigenen Kompetenzen; Überzeugung, als einziger die kirchlichen Werte zu vertreten) zutreffen, hätte sich der Beschwerdeführer zwar vertragswidrig verhalten.