Vor diesem Hintergrund erscheint das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Kirchenrats voreilig. Das gilt auch für die nachfolgend behandelten Verhaltensmängel, die zu wenig abgeklärt wurden und/oder sich kaum für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten eignen, das schwerwiegende Verhaltensmängel von einer gewissen Tragweite erfordert. - 21 -