Dass eine Kirchgemeinde eine Kündigung als Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 4 PR legitimieren könnte, von einer solchen dennoch absieht und das Anstellungsverhältnis trotz Mängeln im Verhalten eines Angestellten (einstweilen) fortsetzt, bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass sie dadurch das Personalreglement oder sonstiges Recht verletzt. Vor diesem Hintergrund erscheint das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Kirchenrats voreilig.