In dieses Ermessen hätte der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde über die Kirchgemeinden nach dem oben Ausgeführten zum Autonomiebereich der Kirchgemeinden bei Personalentscheiden (siehe dazu Erw. 1.5 vorne) nur eingreifen dürfen, wenn mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers Vorschriften (des Personalreglements) verletzt oder unsachliche Zwecke verfolgt und damit gewichtige öffentliche Interessen tangiert worden wären. Dafür fehlt es hier an genügend konkreten Anhaltspunkten.