Nichtsdestotrotz war die Kirchgemeinde B.-C. – wie bereits dargelegt – mangels Anführung von sachlichen Gründen für den Entzug der missio canonica des Beschwerdeführers und ohne jeden Nachweis der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht gehalten und verpflichtet, Art. 11 Abs. 2 PR zur Anwendung zu bringen und das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung, d.h. wegen entzogener missio canonica aufzulösen, woraus wiederum abzuleiten ist, dass der Kirchenrat mit seiner Ersatzvornahme durch die aufsichtsrechtliche Kündigung vom 26. November 2020 die Autonomie der Kirchgemeinde B.-C. verletzte.