Falls ihm tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, inwiefern er gegen Covid-19-Vorgaben des Bundesrats oder kirchliche Vorschriften (gemäss CIC) verstossen haben soll, was sich aufgrund des Aktenstandes nicht gänzlich ausschliessen lässt, dürfte er aufgrund des Inhalts der Vorladung als solcher nur beschränkt in der Lage gewesen sein, sich für das Gespräch vom 17. Juni 2020 eine angemessene Verteidigungsstrategie zurechtzulegen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer auf seine Präzisierungsanfrage hin das Schreiben der Kirchenpflege D. vom 29. Mai 2020 (Vorakten, act. 44) überlassen, worin der Vorwurf des Verstosses gegen die Covid-19-Vorgaben sowie gegen Weisungen der