Mit der Vorladung des Bischofs vom 8. Juni 2020 (Vorakten, act. 65) wurde der Beschwerdeführer zwar nur sehr rudimentär über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe orientiert. Falls ihm tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, inwiefern er gegen Covid-19-Vorgaben des Bundesrats oder kirchliche Vorschriften (gemäss CIC) verstossen haben soll, was sich aufgrund des Aktenstandes nicht gänzlich ausschliessen lässt, dürfte er aufgrund des Inhalts der Vorladung als solcher nur beschränkt in der Lage gewesen sein, sich für das Gespräch vom 17. Juni 2020 eine angemessene Verteidigungsstrategie zurechtzulegen.