Dem widersprach der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (Vorakten, act. 70) und wies darauf hin, dass sein Schreiben vom 15. Juni 2020 als Verschiebungsgesuch zu interpretieren sei. Er sei selbstverständlich zu einem persönlichen Gespräch bereit. Mit Schreiben - 19 -