2.3.3. Hingegen fand im Vorfeld des Entzugs der missio canonica des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung statt. Der Beschwerdeführer wäre vom Bischof zum beabsichtigten Entzug der missio canonica vorgängig angehört worden, wenn er nicht aus eigenem Antrieb auf die Anhörung verzichtet hätte.