Unter diesen Umständen bot Art. 11 Abs. 2 PR dem Kirchenrat keine hinreichende Grundlage für eine aufsichtsrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers. Vielmehr verletzt dieses Vorgehen die Autonomie der Kirchgemeinde B.-C., die mangels eines sachlich begründeten Entzugs der missio canonica keine zwingende Veranlassung zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hatte und insofern nicht gegen Art. 11 Abs. 2 PR verstiess.