verstossen, zusammen mit der Kirchenpflege und gegen den Willen der Gläubigen Kameras in der Kirche montieren lassen und mit seinem Stil die Gemeinschaft der Gläubigen in den von ihm drei betreuten Pfarreien gespalten habe. Zudem sind auch diese Vorwürfe zu einem grossen Teil sehr vage formuliert und lassen nicht erkennen, durch welche konkreten Verhaltensweisen der Beschwerdeführer rechts-, vertrags- oder weisungswidrig gehandelt haben soll. Und auch hier fehlt es schliesslich an Belegen für Verhaltensweisen, die Anlass zum Entzug der kirchlichen Sendung oder zur aufsichtsrechtlichen Auflösung des staatskirchenrechtlichen Anstellungsverhältnisses hätten geben können.