Im bischöflichen Entzugsentscheid überhaupt nicht thematisiert werden die vom Kirchenrat zusätzlich erhobenen und von der Vorinstanz teilweise bestätigten Vorwürfe, dass sich der Beschwerdeführer nicht an Weisungen und Vereinbarungen gehalten, Diakon H. nicht akzeptiert, Mediationsversuche gezielt vereitelt, die Vorladung des Bischofs missachtet, gegen Covid-19-Vorgaben des Bundesrats und der Schweizer Bischöfe - 18 -