Dabei genügt nicht, dass den Mitgliedern des Kirchenrats der Sachverhalt allenfalls schon (vollständig) und aus eigener Wahrnehmung bekannt war. Vielmehr hätten sie diesen Sachverhalt auch zuhanden des von der Kündigung betroffenen Beschwerdeführers und allfälliger Rechtsmittelinstanzen, an welche sich der Beschwerdeführer wenden würde, um die Kündigung anzufechten, im Einzelnen dokumentieren und aktenkundig machen müssen, samt der Nennung von Beweismitteln. In den Akten gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Kirchenrat seinen diesbezüglichen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten auch nur ansatzweise nachgekommen wäre.