Dazu lässt sich dem Dekret vom 26. Oktober 2020 nichts entnehmen, nicht einmal durch einen Verweis auf das von der Vorinstanz erwähnte, ebenfalls nicht spezifizierte Schreiben der Kirchenpflege D. (wohl dasjenige vom 29. Mai 2020 [Vorakten, act. 44 f.]), soweit ein solcher Verweis als Begründung des Entzugsentscheids überhaupt zulässig sein sollte, was mangels Bezugnahme darauf im bischöflichen Entzugsdekret fraglich ist.