Effektiv stützte sich die Kirchgemeinde D. bei der von der Kirchenpflege am 22. Juli 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Vorakten, act. 42) nicht auf einen von diesem (mit-)verursachten Konflikt, sondern auf eine andere Klausel im Vertrag vom 2. Mai 2017, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtet hatte, im Falle einer Demission des Gemeindeleiters und zukünftigen Pastoralraumleiters, Diakon H., sein Anstellungsverhältnis auf denselben Termin zu kündigen (Ziff. 6).