Zur Beteiligung des Beschwerdeführers an einem wie auch immer gearteten Konflikt, der zur Auflösung seines Anstellungsverhältnisses durch die Kirchgemeinde D. führte, äussert sich jedoch das bischöfliche Dekret mit keinem Wort. Für aussenstehende Dritte ist daher nicht objektiv nachvollziehbar, was dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, das den Entzug der missio canonica rechtfertigen würde. Effektiv stützte sich die Kirchgemeinde D. bei der von der Kirchenpflege am 22. Juli 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Vorakten, act.