Aufgrund von Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden und Verwirrung verursachten (can. 1741, 1° CIC), wegen Abneigung vonseiten vieler Gläubigen, die voraussichtlich nicht bald behoben werden könne (can. 1741, 3° CIC), und aufgrund der Kündigung der Kirchgemeinde D. untersage er (der Bischof) als Ortsordinarius dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Ausübung jeglicher priesterlicher Funktionen in der Pfarrei G. in D., um weitere Ärgernisse und Unsicherheiten bei den Gläubigen zu vermeiden (vgl. can. 1722, 1747 § 1 CIC) (Ziff.