Diese Frage braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – Art. 11 Abs. 2 PR vom Kirchenrat aus anderen Gründen nicht als genügende Grundlage für eine aufsichtsrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der Kirchgemeinde B.-C. und dem Beschwerdeführer angerufen werden kann.