Man könnte sich höchstens fragen, ob der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 PR hinsichtlich der Anwendbarkeit auf einen nicht rechtskräftigen Entzug der missio canonica dermassen klar und eindeutig ist, dass eine Verweigerung der Kündigung gestützt auf diese Bestimmung durch die Kirchgemeinde B.- C. einen aufsichtsrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, der die Landeskirche als Aufsichtsbehörde zum korrigierenden Einschreiten respektive zur Ersatzvornahme einer aufsichtsrechtlichen Kündigung berechtigt. Diese Frage braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – Art.