zu verstehen, dass der Entzug der missio canonica unter den darin genannten Voraussetzungen zur Kündigung des staatskirchenrechtlichen Anstellungsverhältnisses führen muss, und zwar ungeachtet dessen, ob der Entzug noch mit innerkirchlichen Rechtsmitteln angefochten und aufgehoben werden kann. So gesehen hätte der Umstand, dass die kircheninterne Beschwerdeinstanz den am 26. Oktober 2020 durch den Bischof von Basel erfolgten Entzug der missio canonica des Beschwerdeführers mit Dekret vom 10. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 4) aufgehoben hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier angefochtenen Kündigung.