Dass mit einer Kündigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PR vor Rechtskraft des Entzugs der missio canonica unwiderrufliche Fakten geschaffen werden, weil das einmal von den staatskirchlichen Behörden aufgelöste Anstellungsverhältnis grundsätzlich beendet wird, auch wenn der Entzug später aufgehoben werden sollte, ist letztlich die Konsequenz aus Art. 15 PR, wonach kein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht, falls sich eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses als widerrechtlich erweist, was für alle Arten von widerrechtlichen Kündigungen gilt.