Es kann denn auch nicht den staatskirchlichen Behörden anheimfallen, den kircheninternen Rechtsschutz zu gewährleisten. Kommt hinzu, dass ein Priester mit Pfarrverantwortung seine Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag mit der Kirchgemeinde nach dem Entzug der kirchlichen Sendung mindestens vorübergehend gar nicht mehr erfüllen kann.