11 Abs. 2 PR mit den darin formulierten Anforderungen an eine Kündigung wegen entzogener missio canonica (vorgängige Anhörung zu einem beabsichtigten Entzug und sachliche Begründung desselben) Rechnung. Von daher ist das Bedürfnis nach dem zusätzlichen kircheninternen Rechtsschutz gegen einen ungerechtfertigten Entzug der kirchlichen Sendung unter dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr besonders dringlich und hoch. Es kann denn auch nicht den staatskirchlichen Behörden anheimfallen, den kircheninternen Rechtsschutz zu gewährleisten.