Danach muss der Entzug der kirchlichen Sendung in einer derartigen Dichte begründet werden, dass das Vorliegen schwerer Grundrechtsverletzungen oder diskriminierender Aspekte ausgeschlossen werden können, die sich nicht mehr mit der Treueund Loyalitätspflicht von Seelsorgenden rechtfertigen liessen. Fehlt es daran, hat eine Kündigung des staatskirchenrechtlichen Anstellungsverhältnisses wegen entzogener missio canonica zu unterbleiben. Dieser Rechtsprechung trägt Art. 11 Abs. 2 PR mit den darin formulierten Anforderungen an eine Kündigung wegen entzogener missio canonica (vorgängige Anhörung zu einem beabsichtigten Entzug und sachliche Begründung desselben) Rechnung.