Gegen diese Auslegung spricht, dass der innerkirchliche Kündigungsschutz ausgehebelt wird, wenn die Rechtskraft des Entzugs der missio canonica vor Aussprache der Kündigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PR nicht abgewartet, sondern nur auf die sofortige Vollstreckbarkeit des Entzugs (mangels aufschiebender Wirkung der innerkirchlichen Rechtsmittel dagegen) abgestellt wird. Diese Aufweichung des Kündigungsschutzes wird allerdings zumindest bis zu einem gewissen Grad dadurch kompensiert, dass der Entzug der missio canonica von den staatskirchlichen Behörden gemäss der Rechtsprechung der im bereits weiter vorne (Erw. 1.3) zitierten Entscheid