2.3. 2.3.1. Art. 11 Abs. 2 PR, der die Grundlage für die streitige aufsichtsrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers durch den Kirchenrat bildete, weist den folgenden Wortlaut auf: Der sachlich begründete Entzug oder die Nichtverlängerung der missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich ist und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder dessen Vertretung stattfand, zwingend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.