Beschwerdeführer bestreite jegliches Fehlverhalten, bringe aber selber vor, dass er die Schwerpunkte nach den Anweisungen der Kirche gesetzt und die bisherigen Praktiken von Diakon H. etwas abgeändert habe. Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass in staatlichen Anstellungsverhältnissen die vorgesetzte Behörde einem Mitarbeitenden Vorgaben für die Ausübung der Tätigkeit machen könne und ein allfälliger Konflikt mit kirchlichen Anweisungen nicht zur Missachtung von missliebigen Vorgaben der vorgesetzten Behörde führen dürfe.